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Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Klimaschutzgesetz

Am 24.03.2021 beschloss der 1.Senat des Bundesverfassungsgerichts einstimmig, dass Teile des Klimaschutzgesetzes von 2019 verfassungswidrig seien. Insbesondere die fehlende Konkretisierung von Vorgaben zur THG-Minderung ab dem Jahr 2031 habe eine unzumutbare Verschiebung zulasten künftiger Generationen zur Folge. Dies Verstoße gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit dieser Generationen, zumal die Belastung der THG-Minderung hierdurch unvermeidbar in die Zukunft geschoben würde. 

Die Konsequenz dieses Urteils ist eine Nachbearbeitung des Klimaschutzgesetzes. Im politischen Diskurs zeichnet sich zudem das Ziel einer Klimaneutralität bis 2045, statt bis 2050 wie bisher, ab. Diese schlägt sich in der Novellierung des Klimaschutzgesetzes vom 12.05.2021 nieder. Damit steigen die Einsparziele für das Jahr 2030 auf 65% im Vergleich zu 1990. Folglich werden auch die Anstrengungen zur THG-Reduktion in naher Zukunft vom Gesetzgeber intensiviert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Anstrengungen muss sich noch in der politischen Debatte zeigen.

Nichtsdestotrotz handelt es sich um ein richtungsweisendes Urteil, den Klimaschutz gesetzlich weiter zu verankern, sowie als Kernaufgabe öffentlichen Handelns anzunehmen.

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